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Dokument-ID: 806327
1.1 Voraussetzungen für das Besitzstörungsverfahren
Gem § 49 Abs 2 Z 4 Jurisdiktionsnorm (JN) fallen Besitzstörungsstreitigkeiten in die ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. § 81 JN hält fest, dass Besitzstörungsklagen, die sich auf ein Grundstück beziehen, ausschließlich bei jenem Bezirksgericht einzubringen sind, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.