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Dokument-ID: 830664
1.3.3 Wärme
Fälle von Beeinträchtigungen durch Wärmeimmissionen kommen in der österr Rsp nahezu nicht vor. Im Jahre 1984 hat der Oberste Gerichtshof beurteilt, dass böenartig eindringender Wind durchaus als eine Einwirkung „wie Wärme (schneller bewegte Materienteilchen)“ gelten kann. Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte umfangreiche Schlägerungen vorgenommen, wodurch der erforderliche Windmantel (Deckungsschutz) entfernt wurde. • [Fußnote: OGH 14.11.1984, 3 Ob 553/84.]