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Dokument-ID: 796898
2.2.3 Wie und wann kann er diese geltend machen?
Der Nachbar muss seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung erheben. Er kann die Einwendungen schriftlich oder mündlich (die Einwendungen werden zu Protokoll gegeben) bei der Behörde einbringen. Einwendungen, die vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhoben wurden, sind keine zulässigen Einwendungen. • [Fußnote: VwGH 18.12.1984, 84/07/0258; VwGH 31.01.2006, 2003/05/0167.]