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2.1.3 Wiederholungsgefahr
OGH vom 23.02.2011, 1 Ob 227/10d: „Die Ersteingriffs- oder Wiederholungsgefahr, die eine materielle Klagsvoraussetzung für den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kläger darstellt (Holzner in Kletečka/Schauer aaO, Rz 16; RIS-Justiz RS0010553 [T1]) und nicht engherzig zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0010497), kann nicht schon damit verneint werden, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts eine Verbesserung des Zustands durch die 2006 vorgenommene Sanierung der Uferbauten erzielt werden konnte, wenn bei verstärkter Belastung des linken Ufers die Gefahr von Bodenerosionen im Zuge von Hochwassern besteht. Dies ist eben noch zu klären. Entscheidend für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein fortdauernder Zustand dem Kläger keine Sicherheit vor weiteren Eingriffen in sein Eigentum bietet (RIS-Justiz RS0010497 [T3]).“