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Dokument-ID: 796916
3.5 Zivilrechtliche Möglichkeiten
Grundsätzlich steht dem Nachbarn gegen eine genehmigte Betriebsanlage kein Unterlassungsanspruch, sondern nur Schadenersatz zu.
Nur wenn die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in wirksamer Weise vorgesehen ist, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. • [Fußnote: OGH 18.2.1975, 5 Ob 3/99y; 6 Ob 239/98k; 1 Ob 123/08g; 2 Ob 57/09k.]