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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.5 Zivilrechtliche Nachbarrechte gegenüber genehmigten Betriebsanlagen

OGH vom 28.01.2016, 1 Ob 47/15s: „Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.“

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