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1.1 Überblick über Rechtsänderungen
Ziel/Maßnahmen | EU-Recht | Regelungsbereich | Umsetzung in Österreich |
Senkung der Treibhausgas- | Europäisches Klimagesetz
| Rahmen für die Senkung der Treibhausgasemissionen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken (Lagerstätten, die Kohlendioxid aus der Atmosphäre entfernen). Das Europäische Klimagesetz gibt verbindlich den Ausgleich der Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 vor, verbindliches Klimazwischenziel der Union bis 2030 ist die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Danach sollen negative Emissionen in der EU erzielt werden. | Unmittelbare Anwendung |
CO2-Bepreisung und saubere Energie | Richtlinie EU-Emissionshandel (EHS)
| System für den Handel mit Zertifikaten, die für die Verursachung von Treibhausgasemissionen erworben werden müssen. Betreiber müssen jährlich eine angemessene Anzahl an Emissionszertifikaten abgeben, um ihre Emission an Treibhausgasen abzudecken. Die Gesamtzahl der in der EU vergebenen Zertifikate wird bis 2030 um 62 % im Vergleich zum Jahr 2005 gesenkt. Durch den Handel sollen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen rentabel werden. |
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Lastenteilungs-Verordnung (ERS)
| Jährliche Zuweisung von Emissionsreduktionszielen (Effort Sharing Ziele – ERS) pro EU-Mitgliedstaat für den Straßenverkehr, die Gebäudeheizung, die Landwirtschaft, kleine Industrieanlagen und die Abfallwirtschaft entsprechend dem Pro-Kopf-BIP. Die jährlichen Emissionszuweisungen werden bis 2030 schrittweise gesenkt. Nach der ersten Lesung hat man sich auf einen Kompromisstext mit ua folgenden Änderungen geeinigt:
| Unmittelbare Anwendung Emissionsreduktionsziel für Österreich bis 2030 (gegenüber den Emissionen von 2005): –48 % | |
LULUCF-Verordnung
| Abbau von Treibhausgasen sowie Senkung der Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 %. | Unmittelbare Anwendung | |
Verordnung CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM)
| Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) durch Verlagerung von CO2-intensiven Produktionen in Drittstaaten oder durch Import von (Zwischen-) Produkten aus Drittstaaten, deren Unternehmen nicht dem EHS unterliegen. EU-Einführer sind (zunächst) die Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom sowie einige Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl nachgelagerter Produkte. Die kostenlosen Zertifikate für diese Sektoren werden über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 abgeschafft. Vorgesehen ist ein Mindestschwellenwert: Sendungen von Waren mit einem Wert von weniger als EUR 150,– sind von der Verpflichtung des CBAM ausgenommen. Betroffen von diesem Schwellenwert sind ca ein Drittel der Sendungen in die Union. Eine Unterstützung der Dekarbonisierung dieser Sektoren wird durch den Innovationsfonds erfolgen. | Unmittelbare Anwendung | |
Richtlinie zur Energiebesteuerung (ETD)
| Umstellung der volumenabhängigen Besteuerung von Energie auf eine Besteuerung nach dem Energiegehalt sowie Einführung einer Rangfolge der Steuersätze entsprechend der Umweltleistung. Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden und elektrischer Strom werden in Kategorien eingeteilt und nach ihrer Umweltleistung eingestuft. Nach dieser Rangfolge werden konventionelle fossile Kraft- und Brennstoffe wie Gasöl und Benzin mit dem höchsten Steuersatz belegt. Die nächste Kategorie von Steuersätzen erfasst Kraft- und Brennstoffe auf fossiler Basis (Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff fossilen Ursprungs). Zur nächsten Kategorie gehören nachhaltige, aber nicht fortschrittliche Biokraftstoffe. Der niedrigste Satz gilt für elektrischen Strom, ungeachtet seiner Verwendung, fortschrittliche Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogase und Wasserstoff erneuerbaren Ursprungs. | Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umgesetzt in:
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Verordnung (EU) 2023/955 vom 10.5.2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 | Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Klima-Sozialplan vorlegen. Diese Pläne sollten bis 30.06.2025 vorgelegt werden. Die Pläne sollten eine Investitionskomponente beinhalten, mit der die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird. Die Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Investitionen in die Energieeffizienz, in die Dekarbonisierung des Kühlens und Heizens sowie in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und durchzuführen, unter anderem durch Gutscheine, Subventionen oder zinsfreie Darlehen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstieges bei fossilen Brennstoffen auf die finanziell Schwächsten mindern. | Unmittelbare Anwendung | |
Erneuerbare Energie-Richtlinie)
| Verbindliches Ziel für den Ausbau erneuerbarer Energien ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % des Endenergieverbrauchs zu erhöhen. Weiteres Ziel für den Gebäudebereich ist es, dass der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen von Gebäuden europaweit bis 2030 auf mindestens 49 % steigen soll. Auch muss die Industrie ihren Anteil erneuerbarer Energien jährlich um 1,6 % steigern. |
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Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
| Verbindliches EU-Energieeffizienz-Ziel von mindestens 9 % zum Vergleichsjahr 2020. Die Mitgliedstaaten legen nationale Energieeffizienzbeiträge und indikative Zielpfade fest, um das gemeinsam verbindliche Gesamtziel der Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sind zur umfassenden Beplanung von Wärme und Kälte, auch auf regionaler und lokaler Ebene, verpflichtet. Sie unterliegen Anwendungs-, Überprüfungs- und Berichterstattungspflichten. | Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2012/27/EU
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Gebäudeeffizienz-Richtlinie (ETS 2)
| Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauchs von Gebäuden durch Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Steigerung der Quote und des Umfangs von Gebäuderenovierungen sowie Verbesserung der Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden. Indikatives Ziel des Erneuerbaren-Energien-Anteils von mindestens 49 % für 2030. Im Dezember 2022 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament sich darauf geeinigt, ein neues, separates Emissionshandelssystem für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie für Kraftstoffe für weitere Sektoren zu schaffen. Das neue System wird für Händler gelten, die Brennstoffe für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie für bestimmte andere Sektoren liefern und im Jahr 2027 anlaufen. Die Einigung ist vorläufig und steht noch unter dem Vorbehalt der förmlichen Verabschiedung in beiden Institutionen. | Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2010/31/EU
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Verkehr | Verordnung (EU) zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr („ReFuelEU Aviation“) | Das Hauptziel besteht darin, sowohl die Nachfrage nach als auch das Angebot an nachhaltigen Flugkraftstoffen, die weniger CO2-Emissionen verursachen als fossiles Kerosin, zu erhöhen und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten EU-Luftverkehrsmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung gilt ab 01.01.2024, Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber und für Kraftstoffanbieter. | Unmittelbare Anwendung |
Verordnung (EU) über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr („ReFuelEU Maritime“)
| Das Hauptziel der VO besteht darin, die Nachfrage nach erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und deren konsequentere Nutzung zu steigern und zugleich das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten und Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. | Unmittelbare Anwendung | |
Verordnung (EU) 2023/851 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union | Das Hauptziel der VO besteht darin, dass die Ziele der EU zur Verringerung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und Transporter mit den überarbeiteten EU-Klimazielen in Einklang gebracht werden, die im EU-Klimagesetz (VO-EU) 2021/1119 festgelegt wurden und nach denen sich die EU verpflichtet, die inländischen Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. | Unmittelbare Anwendung | |
Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU | Es werden künftig in ganz Europa mehr Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe errichtet, damit der Verkehrssektor seinen CO2-Fußabdruck deutlich reduzieren kann. | Unmittelbare Anwendung Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2014/94/EU (die durch die Verordnung aufgehoben werden soll)
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Finanzwesen | EU-Taxonomie-Verordnung
| Durch die Verordnung werden Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist (Taxonomie), festgelegt. Damit kann der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln werden. | Unmittelbare Anwendung |
Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
| Verpflichtung von Finanzmarktteilnehmern zur Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und zur Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. | Unmittelbare Anwendung | |
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) 537/2015 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
| Nachhaltigkeitsberichterstattung durch große Unternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen im Rahmen des Lageberichts ihres Jahresabschlusses. | Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2014/95/EU
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EU-Verordnungen & Richtlinien zu Finanz-, Rechnungswesen und Reporting
Nr | Name | Wesentliche Inhalte | Anwendungsbereich | Fristen | Quelle |
(EG) Nr 1606/2002 akt | IFRS-Verordnung | Verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Anwendung der IFRS in Konzernabschlüssen. Regelmäßige Updates durch Änderungsverordnungen (zB 2025/1331) | Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU | Seit 2005 verpflichtend; neue Änderungen (zB IFRS 1, 7, 9, 10, IAS 7) ab 01.01.2026 | EUR-Lex (eurlex.europa.eu) |
(EU) 2020/852 | EU-Taxonomie-Verordnung | Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten; 6 Umweltziele; Offenlegungspflichten für Unternehmen und Finanzmarktakteure | Unternehmen, die unter NFRD/CSRD fallen; Finanzmarktteilnehmer | In Kraft seit 2020; Offenlegungspflichten seit 2022, laufende Erweiterungen durch delegierte Rechtsakte | BaFin (bafin.de) |
Richtlinie (EU) 2022/2464 | CSRD | Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS; externe Prüfung; ersetzt NFRD | Große Unternehmen, börsennotierte KMU, bestimmte Nicht-EU-Unternehmen | Ursprünglich: 2024 (Welle 1), 2026 (Welle 2), 2028 (Welle 3). Omnibus-Verschiebung: Welle 2 → 2027, Welle 3 → 2028. | BaFin (bafin.de) |
(EU) 2019/2088 | SFDR | Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und ESG-Informationen für Finanzprodukte; Artikel 6, 8, 9 | Finanzmarktteilnehmer, Finanzberater | Seit 10.03.2021; technische Standards seit 2023; Überarbeitung 2025 geplant (neue Produktkategorien, vereinfachte Offenlegung) | BaFin (bafin.de) |
Richtlinie 2004/109/EG, geändert | Transparenzrichtlinie | Periodische Finanzberichterstattung (Jahres-/Halbjahresberichte) für Emittenten; Veröffentlichungspflichten | Emittenten von Wertpapieren in der EU | Laufend; keine neuen Friständerungen bekannt | BaFin (bafin.de) |
Richtlinie (EU) 2023/970 | Entgelttransparenzrichtlinie | Berichtspflichten zu Equal Pay; Offenlegung von Gehaltsstrukturen; Teil der Nachhaltigkeitsagenda | Alle Arbeitgeber in der EU | Umsetzung in nationales Recht bis 07.06.2026 | Haufe (haufe.de) |
Omnibus-Paket (2025) – Geplante Änderungen
- Ziel: Bürokratieabbau, Entlastung von KMU, Anpassung der CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie
- Kernpunkte:
- Fristverschiebung: CSRD-Berichtspflichten für Welle 2 und 3 um zwei Jahre
- Schwellenwerte:
- Kommission: > 1.000 MA, > 50 Mio EUR Umsatz oder > 25 Mio EUR Bilanzsumme
- Parlament: > 1.750 MA, > 450 Mio EUR Umsatz
- Streichung börsennotierter KMU aus dem CSRD-Anwendungsbereich
- ESRS-Vereinfachung: Reduktion der Zahl der Datenpunkte um bis zu 70 %, Stärkung des Doppelten Wesentlichkeitsprinzips
- Taxonomie: Anpassung der Berichtspflichten analog zu CSRD
- Quelle: KPMG-Law (kpmg-law.de)
Weitere Rechtsakte neben CSRS und ESRS
Taxonomie VO
Verordnung (EU) 2020/852 | Taxonomie VO Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 |
Verordnung (EU) 2019/2088 | Offenlegungsverordnung – Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor |
| KPI – Key-Performance-Indicator |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 | Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art 19a oder Art 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 | Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 | Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 | Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten |
Greenwashing
Nummer | Name |
Richtlinie (EU) 2024/825 | Empowering Richtlinie Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen |
Vorschlag Richtlinie 2023/0085(COD) | Green Claims Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) |
CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Nummer | Name |
Verordnung (EU) 2023/956 | CBAM Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems |
Richtlinie (EU) 2025/794 | Stop-the-Clock Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen |
Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD
Nummer | Name |
Richtlinie (EU) 2024/1760 | CSDDD Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit |
Ökodesign Verordnung ESPR
Nummer | Name |
Verordnung (EU) 2024/1781 | ESPR Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte |
Entwaldungsverordnung EUDR
Nummer | Name |
Verordnung (EU) 2023/1115 | EUDR Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union |
Renaturierungsgesetz, NRL Nature Restoration Law
Nummer | Name |
Verordnung EU (2024/1991) | NRL Verordnung über die Wiederherstellung der Natur |
(Quelle: https://www.wko.at/ooe/umwelt-energie/nachhaltigkeitsberichte#heading_wer_ist_direkt_betroffen_)