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Baumangel vs. Bauschaden: Das ist der Unterschied
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche weiteren Unterschiede es gibt, wie sich Mängel bzw. Schäden vermeiden lassen und wer für die Bewertung zuständig ist.
Was ist ein Baumangel?
Ein Baumangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand eines Bauwerkes vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Er entsteht während der Bauphase und betrifft die Qualität oder Ausführung des Bauobjekts selbst (zB Konstruktions- oder Planungsfehler).
Typische Beispiele für Baumängel
Typische Beispiele für Baumängel sind etwa
- Fehlerhafte Abdichtungen
- Unzureichende Wärmedämmung
- Mangelhafter Schallschutz
- Schiefe Wände
- Klemmende Türen und Fenster
- Undichte Wasserrohre
Gut zu wissen:
Wenn das Bauunternehmen mangelhafte Materialien verwendet, liegt ebenfalls ein baulicher Mangel vor.
Was ist ein Bauschaden?
Ein Bauschaden ist eine sicht- oder messbare Beschädigung an einem bereits fertiggestellten Bauwerk. Dieser kann durch äußere Einflüsse, Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder unzureichende Instandhaltung entstehen.
Ebenso kann ein Bauschaden die Folge eines Baumangels sein.
Typische Beispiele für Bauschäden
Typische Bauschäden in der Praxis können zB sein:
- Feuchte Wände und Innenräume
- Schimmelbildung
- Hohlräume unter Fliesen
- Risse im Mauerwerk
- Abplatzender Putz
Baumangel vs. Bauschaden: Der Unterschied auf einen Blick
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen Baumängel und Bauschäden:
Kriterium | Baumangel | Bauschaden |
Zeitpunkt der Entstehung | Während der Bauausführung | Nach der Fertigstellung des Bauwerkes |
Ursache | Abweichung vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand | Äußere Einflüsse, Abnutzung, mangelnde Instandhaltung oder Folge eines Baumangels |
Art der Beeinträchtigung | Qualitäts- oder Ausführungsfehler | Sicht- oder messbare Beschädigung |
Typische Beispiele | Unzureichender Schallschutz, fehlerhafte Abdichtungen | Wasserschäden durch undichte Dächer, Schimmelbildung |
Wichtig:
Ein Baumangel muss nicht unbedingt zu einem Bauschaden führen und ein Bauschaden hat nicht zwangsläufig einen Baumangel als Ursache.
Wie lassen sich Bauschäden und Baumängel vermeiden?
Es gibt verschiedene Maßnahmen, um Bauschäden und -mängel zu vermeiden:
Baumängel vermeiden | Bauschäden vermeiden |
Ausreichende zeitliche Puffer einplanen | Gebäude regelmäßig inspizieren und warten |
Lückenloses Leistungsverzeichnis mit klaren Vorschriften und Normen aufsetzen | Bausubstanzgutachten zum Zustand der Immobilie einholen |
Bauablauf durch Bauleiter:in oder Bauplaner:in vor Ort überwachen lassen | Bauausführung fachgerecht durchführen und hochwertige Materialien verwenden |
Zusätzliche Fremdüberwachung durch eine:n Bausachverständiger:in beauftragen |
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Wer bewertet Baumängel und Bauschäden?
Bei der Beurteilung von Baumängel und Bauschäden handelt es sich sowohl um eine rechtliche als auch eine technische Frage.
Bausachverständiger:innen untersuchen die technischen Aspekte (zB Ursache oder Schadensbild) und halten das Ergebnis in einem Gutachten fest. Die rechtliche Bewertung, etwa ob ein Gewährleistungsanspruch besteht, erfolgt hingegen durch Jurist:innen oder Gerichte.
Häufige Fragen
Wer haftet bei einem Bauschaden in Österreich?
Die Haftung für Bauschäden hängt von der Ursache ab:
- Geht der Schaden auf einen Baumangel zurück, kann innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Behebung verlangt werden.
- Sind die Schäden Folge von äußeren Einflüssen oder fehlender Instandhaltung, tragen in der Regel die Eigentümer:innen die Verantwortung.
Wann entfällt die Haftung für Bauschäden?
Die Haftung für Bauschäden entfällt zB dann, wenn
- der Schaden durch ein anderes Unternehmen im Rahmen von Vorarbeiten entstanden ist,
- oder der Schaden auf Bauteile oder Materialien zurückgeht, die der Bauherr bereitgestellt hat.
Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist bei einem Baumangel in Österreich?
Bei Baumängeln beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Übergabe des Objekts. Grundsätzlich muss der/die Erwerber:in beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Übergabe bestand.
Zeigt sich der Mangel jedoch innerhalb der ersten 6 Monate, wird nach § 924 ABGB vermutet, dass er schon zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um und liegt bei den Auftragnehmer:innen.