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16.09.2026 | Gesundheit, Bildung & Soziales | ID: 1282713

Neu seit September 2026: Kopftuchverbot bis zum 14. Lebensjahr an Schulen

Emina Šarić

Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 tritt an allen öffentlichen und privaten Schulen in Österreich das Kopftuchverbot gem § 43a SchUG in Kraft.

Das Kopftuchverbot verfolgt das Ziel, die Selbstbestimmung von Mädchen, die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Integration zu fördern. Im Mittelpunkt stehen das Kindeswohl und die freie Entwicklung von Kindern. Darüber hinaus orientiert sich die Bestimmung an internationalen Verpflichtungen zur Gleichstellung und zur Überwindung diskriminierender Geschlechterrollen • [Fußnote: Bildungsministerium, Rundschreiben Nr 1/2026, Umsetzung des Kopftuchverbots (§43a SchUG).

Inhalte des Kopftuchverbots

Gem § 43a SchUG ist es Schülerinnen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres untersagt, während ihres Aufenthalts in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das das Haupt entsprechend islamischen Traditionen verhüllt. Das Kopfuchverbot gilt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände und ist ab dem ersten Schultag des Schuljahres 2026/27 umzusetzen. Ausgenommen sind der Schwimmunterricht außerhalb der Schule sowie Ausflüge, Exkursionen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, die außerhalb der Schule stattfinden.

Die gesetzliche Regelung richtet sich auch an die Erziehungsberechtigten. Sie werden von der Schule schriftlich über die geltenden Bestimmungen informiert und sind verpflichtet, deren Einhaltung zu unterstützen. Die Schulen handeln auf Grundlage des Schulunterrichtsgesetzes und haben die gesetzlichen Vorgaben entsprechend umzusetzen. Individuelle Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen. Verstöße müssen nach den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert und die jeweils vorgesehenen weiteren Schritte eingeleitet werden • [Fußnote: Bildungsministerium, Rundschreiben Nr 1/2026, Umsetzung des Kopftuchverbots (§43a SchUG).

Kopftuchverbot: Historisches und Debatten

Feministische Perspektiven auf das Kopftuchverbot für Kinder

Dem Beschluss des § 43a SchUG gingen in Österreich langjährige politische und gesellschaftliche Diskussionen über das Kinderkopftuch voraus. Das Thema wurde auch innerhalb feministischer Debatten unterschiedlich bewertet. Vertreterinnen intersektionaler Ansätze betrachten das Kopftuch teilweise als Ausdruck religiöser oder kultureller Selbstbestimmung und als mögliche Abgrenzung gegenüber der Objektivierung und Sexualisierung des weiblichen Körpers in westlichen Gesellschaften. Aus dieser Perspektive wird insbesondere vor einer Benachteiligung muslimischer Mädchen und Frauen durch staatliche Verbote gewarnt.

Andere feministische Positionen verstehen das Kinderkopftuch hingegen als Ausdruck traditioneller und geschlechtsspezifischer Rollenerwartungen. Sie verweisen darauf, dass die Verpflichtung zur Bedeckung in muslimisch geprägten Milieus überwiegend Mädchen betrifft und dadurch unterschiedliche Verhaltens- und Bekleidungsnormen für Mädchen und Burschen vermittelt werden. Im Mittelpunkt dieser Sichtweise stehen die Frage der Geschlechtergleichstellung und die Möglichkeit von Mädchen, sich ohne frühzeitige religiöse oder soziale Festlegung zu entwickeln.

Kopftuchverbot: Einordnung zwischen Kindeswohl, Religion und staatlichem Recht

Für eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Kinderkopftuch ist es daher notwendig, sowohl religiöse als auch entwicklungspsychologische, geschlechterpolitische und integrationspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Eine differenzierte Betrachtung kann dazu beitragen, traditionelle und religiös geprägte Geschlechterrollen, die Bedeutung des Kindeswohls sowie die praktischen Anforderungen an Schulen nachvollziehbar einzuordnen.

Abschließend wird der Grundsatz hervorgehoben, dass anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – ebenso wie andere gesellschaftliche Einrichtungen – den allgemeinen staatlichen Gesetzen unterliegen. Staat und Religionsgemeinschaften sind institutionell voneinander getrennt; religiöse Normen entfalten gegenüber der staatlichen Rechtsordnung keine eigenständige Geltung • [Fußnote: Vgl Art 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), Österreich https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006&Artikel=15&Paragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht= . Demnach dürfen religiöse Vorschriften und Traditionen die Rechte von Frauen und Mädchen weder einschränken noch verletzen. Im Konfliktfall ist das für alle gleichermaßen geltende staatliche Recht maßgeblich

Bildquelle: KI-generiertes Bild

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