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29.06.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1274577

Aktivpension ab 2027: Neue Anreize für Beschäftigung im Alter

FORUM Media (aga)

Die geplante Aktivpension bringt für Arbeitgeber Anpassungen in der Personalverrechnung, der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsabrechnung sowie bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer mit sich.

Was ist die Aktivpension?

Mit der geplanten Aktivpension sollen Erwerbstätigkeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters finanziell attraktiver werden. Begünstigt werden sowohl Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben, als auch Alterspensionsbezieher, die neben dem Pensionsbezug weiterhin selbstständig oder unselbständig tätig sind.

Entlastung bei Pensionsversicherungsbeiträgen

Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung entfällt künftig zur Gänze für Personen, die ihre Alterspension nicht in Anspruch nehmen sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben; der Dienstgeberbeitrag bleibt voll zu entrichten. Für Selbständige nach GSVG, BSVG oder FSVG sind entsprechend angepasste reduzierte Beitragssätze vorgesehen.

Aktivitätsfreibetrag

Ab 01.01.2027 ist ein Aktivitätsfreibetrag vorgesehen: Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine Alterspension können für begünstigte aktive Erwerbseinkünfte einen Freibetrag von EUR 1.250,– monatlich (bis zu EUR 15.000,– jährlich) in Anspruch nehmen. Begünstigte Einkünfte sind aktive betriebliche und nichtselbständige Einkünfte; ausgeschlossen sind ua sonstige Bezüge, bestimmte Zulagen und Zuschläge sowie Einkünfte, die nicht aus aktiver Tätigkeit stammen (zB überwiegende Verpachtung von Betriebsvermögen).

Welche Voraussetzungen und Versicherungszeiten sollen für die neue Aktivpension gelten?

Voraussetzung für den Freibetrag ist das Erreichen des inländischen Regelpensionsalters und ein Anspruch auf eine Alterspension oder einen gleichartigen Anspruch. Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben erwerbstätig sind, ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorgeschrieben: Männer 480 Monate; bei Frauen 408 Monate im Jahr 2027, stufenweise ansteigend bis 2033 auf 480 Monate. Bei Bezug einer Teilpension gem § 4a APG ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erforderlich.

Verfahren und Lohnverrechnung

Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen werden; die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend. Betriebliche (gewerbliche) Einkünfte sind im Regelfall im Rahmen der Veranlagung zu behandeln; hierfür ist in der Steuererklärung der Antrag und der Zeitraum anzugeben.

Folgen fehlerhafter Berücksichtigung

Wird der Freibetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht oder in zu hoher Höhe berücksichtigt oder lagen die Voraussetzungen nicht vor, begründet dies einen Pflichtveranlagungstatbestand. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.

Arbeitsrechtlicher Hinweis:

Die Fortsetzung der Tätigkeit im unveränderten Umfang erfordert grundsätzlich keine Änderung des Arbeitsverhältnisses; bei Reduktion des Beschäftigungsausmaßes ist eine Änderungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und nimmt der Arbeitnehmer während des Pensionsbezugs erneut eine Tätigkeit beim Arbeitgeber auf, ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen.

Hinweis:

Die dargestellten Regelungen finden sich im Ministerialentwurf bzw den Materialien zum geplanten Maßnahmenpaket; die Regelungen sind ab 2027 vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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