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Personalverrechnung 2027: Die wichtigsten Änderungen für Dienstgeber im Überblick
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/28 treten ab 1. Jänner 2027 zahlreiche Änderungen, zB im Bereich der Arbeitslosenversicherung, Änderungen bei DB und DZ, Entfall der Telearbeitspauschale etc, in Kraft. Was sind die Auswirkungen auf Dienstgeber?
Während einige Begünstigungen entfallen und damit die Lohnnebenkosten steigen, werden andere Maßnahmen erst ab 2028 wirksam. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Lohnverrechnung durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28.
Arbeitslosenversicherung: Begünstigungen werden zurückgenommen
Reduzierte Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener werden abgeschafft
Von dieser Änderung sind insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen. Aufgrund ihrer niedrigeren Einkommen profitierten sie bisher häufig von den reduzierten oder sogar gänzlich entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Diese Begünstigung wird ab 1. Jänner 2027 schrittweise abgeschafft.
Für bereits am 31. Dezember 2026 bestehende Dienstverhältnisse gelten Übergangsregelungen. Die reduzierten Beitragssätze werden jährlich erhöht, bis spätestens 2032 der volle Dienstnehmerbeitrag von 2,95 % erreicht ist. Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2027 erfolgt die Anhebung deutlich rascher – je nach Einkommensstufe ist der volle Beitrag bereits bis spätestens 2029 zu entrichten.
Übersicht: Höhe der AlV-Prozentsätze
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
Z1 | 0,00 % | 0,50 % | 1,00 % | 1,50 % | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
Z2 | 1,00 % | 1,50 % | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
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Z3 | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
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Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, sind folgende Beitragssätze vorgesehen:
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Z1 | 0,00 % | 1,00 % | 2,00 % | 2,95 % |
Z2 | 1,00 % | 2,00 % | 2,95 % | 2,95 % |
Z3 | 2,00 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % |
Für Lehrlinge gilt weiterhin eine Sonderregelung: Der Dienstnehmerbeitrag steigt maximal auf 1,15 %.
Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am AlV-Beitrag bei geringem Einkommen betragen für am 31.12.2026 bestehende Dienstverhältnisse ab 01.01.2027:
Grenzwert 2027 | Höhe AlV-Beitrag |
Bis EUR 2.327,00 | 0,50 % |
EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00 | 1,50 % |
EUR 2.539,01 bis EUR 2.751,00 | 2,50 % |
Ab EUR 2.751,01 | 2,95 % |
Für Dienstverhältnisse, die ab 01.01.2027 beginnen, betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:
Grenzwert 2027 | Höhe AlV-Beitrag |
Bis EUR 2.327,00 | 1,00 % |
EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00 | 2.00 % |
ab EUR 2.539,01 | 2,95 % |
Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.
Wegfall der ALV-Befreiung für ältere Arbeitnehmer
Ebenfalls mit 1. Jänner 2027 entfällt durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 die bisherige Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Künftig sind sowohl der Dienstnehmer- als auch der Dienstgeberanteil bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.
Auswirkung für Dienstgeber:
Teilzeitbeschäftigte werden künftig häufiger den vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag entrichten müssen, wodurch sich ihr Nettoentgelt entsprechend reduziert. Gleichzeitig steigen für Dienstgeber die Lohnnebenkosten bei Arbeitnehmern ab dem 60. Lebensjahr, da auch für diese Personengruppe wieder der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten ist.
Höhere Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
Die pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 mit 1. Jänner 2027 von 19,4 % auf 23 %. Dieser Beitragssatz gilt auch für die Jahre 2028 und 2029. Erst ab 1. Jänner 2030 ist eine Reduktion auf 21 % vorgesehen.
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert.
Auswirkung für Dienstgeber:
Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten müssen ab 2027 mit höheren Lohnnebenkosten rechnen.
Telearbeitspauschale entfällt durch Budgetbegleitgesetz 2027/28
Mit 1. Jänner 2027 wird die steuer- und abgabenrechtliche Begünstigung der Telearbeitspauschale durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 vollständig abgeschafft.
Das bedeutet insbesondere:
- Arbeitgeber können das bisher begünstigte Telearbeitspauschale von bis zu EUR 300 jährlich nicht mehr steuer- und abgabenfrei auszahlen.
- Arbeitnehmer können dieses Pauschale nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.
- Die Befreiung von Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Kommunalsteuer und BV-Beitrag entfällt.
- Die bisherige Verpflichtung, Telearbeitstage im Lohnkonto und am Lohnzettel gesondert auszuweisen, sollte jedoch entfallen.
Auswirkung für Dienstgeber:
Die Lohnverrechnung wird in diesem Bereich zwar administrativ einfacher, steuer- und beitragsfreie Gestaltungsmöglichkeiten bestehen jedoch künftig nicht mehr.
IESG-Beitrag: Befreiung für ältere Arbeitnehmer entfällt
Ab 1. Jänner 2027 entfällt auch die bisherige Befreiung vom IESG-Beitrag für Arbeitnehmer ab Vollendung des 63. Lebensjahres durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28. Der IESG-Beitrag ist künftig bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.
Auswirkung für Dienstgeber:
Auch hier steigen die Lohnnebenkosten für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.
Änderungen beim Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ)
Ab 1. Jänner 2028 wird der Beitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt.
Gleichzeitig entfallen ab 2028 die bisherigen Altersbegünstigungen:
- Arbeitslöhne von Arbeitnehmern ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres unterliegen künftig dem Dienstgeberbeitrag (DB).
- Ebenso entfällt die Befreiung vom Dienstgeberzuschlag (DZ) für diese Personengruppe.
Auswirkung für Dienstgeber:
Die Senkung des DB bringt zwar grundsätzlich eine Entlastung. Diese wird jedoch zumindest teilweise dadurch kompensiert, dass für Arbeitnehmer über 60 Jahren künftig wieder DB und DZ zu entrichten sind.
Die SV-Werte für 2027
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Budgetbegleitgesetz 2027/28: Was sollten Dienstgeber jetzt beachten?
Die zahlreichen Änderungen machen eine rechtzeitige Vorbereitung erforderlich. Insbesondere sollten Unternehmen
- die Lohnverrechnungssoftware rechtzeitig auf die neuen Beitragssätze aktualisieren,
- bestehende und neu begründete Dienstverhältnisse hinsichtlich der unterschiedlichen ALV-Übergangsregelungen unterscheiden,
- die höheren Lohnnebenkosten bei geringfügig Beschäftigten und älteren Arbeitnehmern in der Personalplanung berücksichtigen,
- bisherige Regelungen zur Telearbeit überprüfen und gegebenenfalls anpassen.