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Die „harte“ Patronatserklärung in der Insolvenz
Dr. Lukas Schenk (Foto) und MMag. Dr. Florian Linder erläutern anhand einer aktuellen OGH-Entscheidung, welche Ansprüche Gläubigern aus Patronatserklärungen bei Insolvenz des Protegés zustehen.
Mit der Entscheidung OGH 31.07.2025, 1 Ob 45/25m präzisiert der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung aus einer „harten“ Patronatserklärung im Insolvenzfall. Der OGH bestätigte darin explizit einen Direktanspruch der Kreditgeberin gegen den Patron auf Schadenersatz in Höhe der gesamten Restverbindlichkeit, wenn der Kreditnehmer insolvent wird.
Sachverhalt der OGH-Entscheidung zur Patronatserklärung
Der Entscheidung lag die Patronatserklärung eines geschäftsführenden Gesellschafters (5 %) einer GmbH zu Grunde. Nach dem Wortlaut der Patronatserklärung erklärte dieser gegenüber der Bank unwiderruflich und rechtsverbindlich für den Fall, dass die Gesellschaft fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, zu gewährleisten, dass die Gesellschaft mit mindestens EUR 40.000,– Kapital ausgestattet werde. Nach Insolvenz der GmbH (mit erheblichem Kreditrückstand) nahm die Bank den Patron unmittelbar in Anspruch
Arten von Patronatserklärungen
Nach der Anzahl der beteiligten Personen unterscheidet man „klassische“ Patronatserklärungen, die einen ähnlichen Sicherungszweck wie die Bürgschaft bzw dreipersonale Garantie verfolgen und durch ein dreipersonales Verhältnis Patron – Gläubiger – Protegé gekennzeichnet sind („externe Patronatserklärung“) und die konzerninterne zweipersonale Patronatserklärung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft („interne Patronatserklärung“), die der Kapitalausstattung und der Sanierung in der Krise dient. Das zentrale Merkmal ist die Ausstattungspflicht des Patrons gegenüber dem Protegé.
Nach der Rechtsprechung wird zudem zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen unterschieden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist. Sie kann von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag reichen. Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, den Schuldner – regelmäßig eine Tochtergesellschaft – so auszustatten, dass er seine Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Hingegen können „weiche“ Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen sein, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen (OGH 6 Ob 209/2 0h; zur Schadneresatzpflicht bei Verendungszusage OGH 7 Ob 572/85).
Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Hiebei ist ausgehend vom Wortsinn der Erklärung die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend. Zur Ermittlung dieser Absicht sind alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien, heranzuziehen (vgl. etwa OGH 6 Ob 204/22a).
Die gegenständliche Formulierung („… ich … gewährleisten werde, dass die [GmbH] mit mindestens 40.000 EUR Kapital ausgestattet wird …“) wurde als harte Patronatserklärung qualifiziert.
Wann besteht ein direkter Leistungsanspruch des Gläubigers?
Der OGH bestätigte weiters einen direkten Leistungsanspruch: Wird das Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer (Protegé) eröffnet, kann die finanzielle Ausstattungspflicht des Patrons entgegen dem Zweck der vereinbarten Ausstattungsverpflichtung nicht mehr erfüllt werden. Der insolventen Gesellschaft zugeschossene Mittel kämen im Ergebnis nicht mehr (zur Gänze) der Kreditgeberin zu.
Wird das Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer (Protegé) eröffnet, besteht folglich ein Direktanspruch des Gläubigers auf Schadenersatz gegen den Patron. Der Gläubiger ist nicht auf die Gesellschaft verwiesen, sondern kann unmittelbar gegen den Patron vorgehen. Ob der Anspruch auch ein Verschulden voraussetzt, ließ der OGH ausdrücklich offen.
Zur Höhe führte der OGH aus, dass aufgrund des präventiven Charakters der Zusage der Patron nicht bloß für den letztlichen Ausfall, sondern neben dem insolventen Kreditnehmer für die gesamte offene Restverbindlichkeit haftet.
Fazit
Für die Praxis wird aus Sicht des Patrons bei der Ausgestaltung der Patronatserklärung zu beachten sein, tendenziell eine „weiche“ Formulierung zu finden oder zumindest Haftungshöchstgrenzen bzw eine Beschränkung auf den Ausfall vorzusehen.
Autoren
Dr. Lukas Schenk
Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen-Umgründungen, Gesellschaftsrecht einschließlich Gesellschafterkonflikt und Geschäftsführerberatung, Gewerberecht sowie Arbeitsrecht.
MMag. Dr. Florian Linder
MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.
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