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08.10.2020 | Kanzleipraxis | ID: 1075306

Fristenverwaltung – was gilt es zu beachten?

Sabine Barbach - WEKA (red)

Wichtige Gerichtsfristen und Verjährungsfristen sollten schon im Zuge der Aktanlage erfasst werden, sonst können schwere Nachteile für die Mandanten drohen. Gleichzeitig birgt eine unrichtige Fristenverwaltung auch ein Haftungsrisiko für die Kanzlei.

Achtung:

Es sollten gerichtliche Fristen und Verjährungsfristen immer elektronisch und im Fristenkalender der Kanzlei eingetragen werden und unbedingt von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin kontrolliert werden.

Welche Fristen gibt es?

Man unterscheidet zwischen materiellen Fristen (zB Verjährungsfrist) und prozessualen Fristen (zB Einspruchsfrist). Bei prozessualen Fristen ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben oder per ERV versendet wurde und eine Rückmeldung mit ok erfolgte. Bei materiellen Fristen zählt grundsätzlich das Einlangen.

Eine weitere Unterteilung gibt es zwischen gesetzlichen und richterlichen Fristen:

  • Gesetzliche Fristen werden durch das Gesetz geregelt (zB Rechtsmittelfristen); sie können grundsätzlich nicht verlängert werden.
  • Richterliche Fristen setzt der Richter fest (zB Frist für eine Äußerung) und können über Antrag verlängert werden.

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Es gibt nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen. Je nachdem, um welche Frist es sich handelt, bestimmt sich auch die Berechnung.

Nach Tagen bemessene Frist

Der Lauf einer gerichtlichen Frist, die nach Tagen bestimmt wird, beginnt mit dem Folgetag der Zustellung des Schriftstücks zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr.

Wurde eine Entscheidung mündlich verkündet und löst auch diese Verkündung eine nach Tagen bestimmte Frist aus, beginnt die Frist mit dem Folgetag der Verkündung zu laufen.

Beispiel:

Das Protokoll einer Verhandlung wird am Montag, den 03.06.2019 zugestellt, dann endet die Frist für den Protokollberichtigungsantrag am 06.06.2019 um 24:00 Uhr.

Nach Wochen/Monaten/Jahren bemessene Frist

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen werden, beginnen mit dem Tag der Zustellung und nicht erst mit dem Folgetag der Entscheidung zu laufen.

Diese Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats.

Beispiel: Wochenfrist

Eine Entscheidung, die eine 4-Wochen-Frist auslöst, wird am Montag, den 06.05.2019 zugestellt. Die vierwöchige Frist endet am Montag, den 03.06.2019 um 24:00 Uhr.

Beispiel: Monatsfrist

Eine Entscheidung, die eine zweimonatige Frist auslöst, wird am Montag, den 06.03.2019 zugestellt. Die zweimonatige Frist endet am Montag, den 06.05.2019 um 24:00 Uhr.

Beispiel: Jahresfrist

Eine 2-jährige Frist beginnt am 03.06.2019 zu laufen und endet am 03.06.2021.

Samstage, Sonntage, Feiertage

Durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag werden der Beginn und der Lauf der Fristen nicht behindert. Fällt jedoch das Ende dieser Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag grundsätzlich als letzter Tag der Frist anzusehen. Davon gibt es jedoch auch Ausnahmen (zB bei einer Kündigung einer Wohnung).

Achtung: Ausnahme

Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung gelten andere Regelungen.

Achtung: Wichtige Ausnahme

Fristen von bestimmten Verwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungsgericht/den Verwaltungsgerichten enden nicht am letzten Tag um 24:00 Uhr, sondern mit Ende der Arbeitsstunden. (VwGH 2014/01/0197-8)

Besonderheiten in der Zeit von 15.07. bis 17.08. und 24.12.2019 bis 06.01. gem § 222 ZPO (teilweise Hemmung von Fristen)

Folgende Besonderheiten sind bei der Fristverwaltung unbedingt zu beachten:

• Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

• Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Abs 1 keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in

  1. Wechselstreitigkeiten,
  2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
  3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
  4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
  5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
  6. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
  7. Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
  8. Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
  9. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  10. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

• Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 ZPO verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.

Die Hemmung einer Frist bedeutet, dass die Frist während der Zeit der Hemmung nicht fortläuft und sollte der Beginn der Frist in die Zeit der Hemmung fallen, beginnt die Frist für die Dauer der Hemmung nicht zu laufen.

Praxistipp:

Die Richtervereinigung hat unter https://richtervereinigung.at/fr/ einen automatischen Fristenrechner zur Verfügung gestellt, der die Fristen unter Berücksichtigung der Hemmung berechnet, wobei jedoch die dortigen Hinweise zu beachten sind.

Wird eine Frist in der Kanzlei falsch berechnet und kommt es dadurch zu einer Versäumung, so scheitert nach der Judikatur uU auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (LG Eisenstadt 05.12.2003 13 R 303/03m).

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Materiellrechtliche Fristen

Verjährungsfristen:

Schadenersatz

Grundsätzlich gibt es lange Verjährungsfristen von 30 Jahren sowie kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren (vor allem bei wiederkehrenden Leistungen, im Vertragsrecht, Forderungen des täglichen Lebens, Schadenersatzforderungen).

Leistungen, im Vertragsrecht, Forderungen des täglichen Lebens, Schadenersatzforderungen). Die Verjährungsfrist wird durch Anerkennung oder Klage unterbrochen (nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes ist die Frist neu zu berechnen, gewisse Umstände hemmen Beginn oder Fortlauf der Verjährungsfrist (zB Vergleichsverhandlungen).

Irrtumsanfechtung

3 Jahre ab Vertragsabschluss

Anfechtung infolge Läsio enormis (Verkürzung über die Hälfte)

3 Jahre ab Vertragsabschluss

Anfechtung infolge Arglist

 30 Jahre ab Vertragsschluss

Gewährleistungsfrist (bewegliche Sachen)

2 Jahre ab Ablieferung

Gewährleistungsfrist (unbewegliche Sachen)

3 Jahre ab Ablieferung

Besitzstörung

Klagseinbringung bis längstens 30 Tage ab Kenntnis von Störer und Störung

Verfahrensrechtliche Fristen (ZPO)

Einspruch

4 Wochen ab Zustellung

Klagebeantwortung

4 Wochen ab Zustellung

Berufung, Berufungsbeantwortung

4 Wochen ab Zustellung

Revision, Revisionsbeantwortung

 4 Wochen ab Zustellung

Rekurs, Rekursbeantwortung

14 Tage, zT auch 4 Wochen ab Zustellung

Protokollberichtigungsantrag

3 Tage ab Zustellung

Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis

14 Tage ab Übergabe des Kostenverzeichnisses in der Verhandlung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

14 Tage ab Übergabe des Kostenverzeichnisses in der Verhandlung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

14 Tage ab Wegfall des Hindernisses

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil im bezirksgerichtlichen Verfahren gegen Versäumung einer vorbereitenden Tagsatzung (§ 442a ZPO) oder Widerspruch infolge der Versäumung der Klagebeantwortungsfrist im Gerichthofverfahren (§ 397a ZPO)

14 Tage ab Urteilszustellung

Vorbereitender Schriftsatz

1 Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung (einlangend bei Gericht und beim Gegner)

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