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29.12.2025 | Bau & Immobilien | ID: 1241218

Anhebung der Mindestrücklage mit 01.01.2026

WEKA (bli)

Mit 1. Jänner 2026 kommt es durch § 31 Abs 5 WEG 2002 zu einer gesetzlichen Valorisierung und somit zu einer Erhöhung der Mindestrücklage auf EUR 1,13 m². Was bedeutet das für Hausverwaltungen?

Anhebung der Mindestrücklage: Gesetzlicher Hintergrund

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der WEG-Novelle 2022 eine monatliche Mindestdotierung der Rücklage vorgesehen. Diese trat, ebenso wie die neuen Konsensquoren im Rahmen der Beschlussfassung, am 01.07.2022 in Kraft.

§ 31 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 idF WEG-Novelle 2022 (BGBl I Nr 222/2021) regelt, dass sich der in Abs 1 angeführte Betrag von EUR 0,90 ab dem 1. Jänner 2024 jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbaren Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt, vermindert oder erhöht.

Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestrücklage EUR 1,06 m².

Neue Mindestrücklage mit 1. Jänner 2026

Auf Basis des Indexwerts 120,4 (VPI 2020) für den Monat Juni 2023 und dem Wert für den Monat Juni 2025 mit dem Indexwert 128,1 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des letzten Ausgangswertes von EUR 1,06 auf EUR 1,127.

Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres.

Mit 01.01.2026 erhöht sich die Mindestrücklage somit auf EUR 1,13 m². Der Mindestrücklagensatz erhöht sich damit ab 01.01.2026 um 6,6 %.0.

Die valorisierten Beträge werden von der Wirtschaftskammer auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder veröffentlicht (Mindestrücklage Wohnungseigentumsgesetz ab 1.1.2026 - WKO)

Berechnung und Aufteilung

Für die Ermittlung der gesetzlichen Mindestdotierung ist die Gesamtnutzfläche alle WE-Objekte der Liegenschaft mit der gesetzlichen Mindestrücklage (ab 1.1.2026 = 1,13 EUR) zu multiplizieren. Dieser Betrag ist nach den Regeln des WEG (§ 32 WEG 2002) auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen (nach dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel).

Für die Nutzfläche maßgeblich ist § 2 Abs 7 WEG 2002. Darunter sind nicht nur die Nutzflächen von Wohnungen und sonstigen selbstständige Räumlichkeiten, an welchen Wohnungseigentum begründet ist, subsummiert sondern auch im WE stehende Kfz-Abstellplätze.

Hinweis:

Offene Balkone, Terrassen und Zubehörobjekte sind jedoch nicht nutzflächenrelevant.

Unterschreiten der Mindestdotierung

Ein Unterschreiten ist ausgehend von den Gesetzesmaterialien nur in den in § 31 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Ausnahmefällen zulässig:

  • Besonderes Ausmaß der bereits vorhandenen Rücklage
  • Erst kurz zurückliegende Neuerrichtung oder durchgreifende Sanierung
  • Reihen oder Einzelhausanlage

Was bedeutet das für Hausverwaltungen?

Für Hausverwalter bedeutet diese Erhöhungen neue Herausforderungen. Vorausschauen sollten rechtzeitig erstellt werden und die Betriebskosten neu berechnet.

Achtung:

Für Mietverträge mit Wertsicherung per 1. Jänner gilt es mindestens 14 Tage vorher die neuen Vorschreibungen zu verschicken.

Hinsichtlich der Wertsicherung wird es zudem durch das geplante Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das voraussichtlich auch mit 1. Jänner 2026 in Kraft tritt, zu wichtigen Änderungen kommen. (siehe auch Beitrag „Mietpreisbremse 2026: Mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln“). So manche Inflationsanpassung wird sich dadurch wohl auf 1. April verschieben

Quellen:

WKO

ÖVI

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