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27.04.2026 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1265266

Das ElWG als Basis der Energiegesetzgebung

FORUM (mha)

Am 24. Dezember 2025 ist das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Gesetz ElWOG aus 2010 und bildet seither die zentrale Rechtsgrundlage für die Elektrizitätswirtschaft.

Das neue Gesetz verfolgt das Ziel, die Marktregeln an aktuelle Rahmenbedingungen anzupassen und zur Erreichung der europäischen sowie nationalen Energie- und Klimaziele beizutragen. Das österreichische Stromsystem entwickelt sich derzeit schneller als die bestehende Rechtsgrundlage. Der Ausbau erneuerbarer Energiequellen, der Einsatz von Wärmepumpen und die Nutzung von Energiespeichern gewinnen dabei weiter an Bedeutung. Das ElWGschafft die Grundlage für ein modernes und ausgewogenes Stromsystem.

Der Umfang des ElWG führt zu zahlreichen Regeländerungen, die in diesem Beitrag nicht abschließend behandelt werden können. Stattdessen werden wesentliche Änderungen genannt und im Anschluss erklärt, welche Auswirkungen sich daraus auf die Photovoltaik-Branche ergeben.

Welche Regelungen sieht das ElWG vor?

Elektrizitätsunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, müssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als vorrangiges Unternehmensziel in ihren Satzungen oder Statuten verankern. Dazu zählt insbesondere eine wirtschaftliche, sichere, leistbare und ökologisch nachhaltige Energieversorgung (§ 7 Abs 4 ElWG).

Das ElWG regelt den Lieferantenwechsel klar und vereinfacht den Ablauf. Kunden können ihren Lieferanten schneller und mit geringerem Aufwand wechseln.

Endkunden dürfen mehrere Stromlieferverträge gleichzeitig abschließen, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind. Zusätzlich können sie unabhängig von bestehenden Lieferverträgen und ohne Zustimmung ihres Lieferanten Verträge über Stromdienstleistungen eingehen.

Erzeuger können nach § 62 Abs 1 ElWG mit Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen. Der Strombezug im Rahmen solcher Verträge gilt nicht als Lieferung. Endkunden müssen weiterhin über einen aufrechten Liefervertrag verfügen. Erzeuger dürfen gem § 64 Abs 1 ElWG Direktleitungen errichten und betreiben.

Ab 1. Jänner 2027 ist für Einspeiser ein jährlicher Versorgungsinfrastrukturbeitrag zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis einschließlich 20 kW sind davon ausgenommen. Netzbetreiber stellen den Beitrag in Rechnung und heben ihn ein.

Betreiber neuer oder wesentlich geänderter Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW müssen ab 1. Juni 2026 eine technische Einrichtung zur Steuerbarkeit installieren. Diese muss über eine standardisierte Schnittstelle gem den technischen und organisatorischen Regeln für Netzbetreiber und Netznutzer verfügen (§ 76 Abs 1 ElWG).

Netzbetreiber können den Netzzugang gem § 102 Abs 1 ElWG verweigern, wenn die Netzkapazität nicht ausreicht oder außergewöhnliche Netzzustände vorliegen. Eine solche Entscheidung ist transparent und nachvollziehbar zu begründen.

Welche neuen Rechte und Pflichten gelten für Betreiber von PV-Anlagen?

Nach § 64 Abs 1 ElWG dürfen Stromerzeuger Direktleitungen errichten und betreiben. Diese ermöglichen eine effizientere Nutzung bestehender Netzanschlüsse, da Stromleitungen eine Erzeugungsanlage direkt mit einem Verbraucher verbinden. Künftig können über Direktleitungen auch fremde Zählpunkte sowie Grundstücksgrenzen hinweg versorgt werden. Direktleitungen dürfen nur über einen Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden sein. Sind mehrere Netzanschlüsse vorgesehen, müssen technische Einrichtungen sicherstellen, dass jeweils nur ein Anschluss aktiv ist und alle weiteren Anschlüsse elektrisch getrennt bleiben.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 15 kW bleibt gem § 96 Abs 5 ElWG das Recht auf Einspeisung im Ausmaß der bestehenden Bezugsleistung bestehen. Werden diese Anlagen über einen bestehenden Bezugsanschluss an das Netz angeschlossen, erfolgt der Anschluss zu 100 Prozent des vereinbarten Netznutzungsumfangs ohne zusätzliches Netzanschlussentgelt. Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 15 kW besteht ein Einspeiserecht bis zu rund 70 Prozent der Bezugsleistung am Anlagenstandort. Eine höhere Einspeiseleistung erfordert die Zahlung eines Netzanschlussentgelts in Form einer Pauschale.

Netzbetreiber müssen gem § 99 Abs 1 ElWG künftig nicht nur freie und reservierte Netzkapazitäten offenlegen, sondern diese auch nach Erzeugungstechnologien sowie für Energiespeicher getrennt ausweisen. Dadurch wird eine gezielte Planung von Projekten an Standorten mit verfügbarer Netzkapazität ermöglicht.

Netzbetreiber müssen gem § 110 Abs 1 ElWG künftig zusätzliche Abrechnungspunkte ermöglichen. Auf Verlangen der Netzbenutzer ist für Betriebsmittel innerhalb ihrer Anlagen jeweils ein weiterer Zählpunkt zur Erfassung der erzeugten und verbrauchten Energiemengen einzurichten.

Verteilernetzbetreiber mussten gem § 117 Abs 1 ElWG bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einrichten. Diese ist benutzerfreundlich zu gestalten und muss dem Stand der Technik entsprechen. Die Plattform erleichtert Anlagenbetreibern den Zugang zu zentralen Informationen. Dazu zählen Netzbedingungen, verfügbare Anschlusskapazitäten und Netzentwicklungspläne sowie geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen.

Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Stromerzeuger und Energiespeicheranlagen

Bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen müssen künftig für eingespeiste Energiemengen einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag leisten. Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW bleiben von dieser Verpflichtung ausgenommen und können weiterhin ohne zusätzliche Kosten einspeisen. Für größere Photovoltaikanlagen fällt ab dem Jahr 2027 ein fixer Versorgungsinfrastrukturbeitrag von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an.

Photovoltaik-Spitzenkappung

Bei Photovoltaikanlagen, die neu an das Stromnetz angeschlossen werden, deren Netzzugang neu festgelegt oder geändert wird oder bei denen der befristete, flexible Netzzugang endet, kann der Netzbetreiber die Einspeiseleistung auf bis zu 70 Prozent der Modulleistung begrenzen. Die Begrenzung erfolgt abhängig von der technischen Steuerbarkeit der Anlage entweder statisch oder dynamisch. Ausgenommen sind unter anderem neue Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von bis zu 7 kW.

Fazit

Seit Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes(ElWG) am 24. Dezember 2025 steht Österreich vor einer umfassenden Reform des Strommarkts. Ziel der Neuregelungen ist es, langfristig stabile Strompreise zu unterstützen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben.

Neben energiepolitischen Zielsetzungen rücken auch soziale Aspekte stärker in den Fokus. Rund 250.000 Haushalte mit geringem Einkommen sollen künftig durch einen bundesweit einheitlichen Sozialtarif entlastet werden.

Darüber hinaus sieht das ElWG eine Reform der Netzentgelte vor. Diese sollen künftig stärker am tatsächlichen Verbrauchsverhalten ausgerichtet werden, etwa durch zeit- und lastvariable Tarife. Ergänzend wird die Weitergabe von Strom im kleinen Rahmen erleichtert, beispielsweise innerhalb von Nachbarschaften oder Energiegemeinschaften.

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