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Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zinsenlosen Gehaltsvorschuss oder ein unverzinsliches Darlehen, muss er einen Sachbezug iHv 1,0 % pa des aushaftenden Betrags über EUR 7.300,– in der Personalverrechnung berücksichtigen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128068 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Arbeitsrechtlich sind einige Besonderheiten bei Altersteilzeitvereinbarungen zu beachten. So wird zB bei kontinuierlicher Altersteilzeit der Urlaub so berechnet wie im Fall des Wechsels von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277107 -
Bildungsteilzeit
Bildungsteilzeit ermöglicht Weiterbildung während der Beschäftigung, erfordert aber bestimmte Voraussetzungen seitens des Arbeitnehmers. Seit 1. April 2025 entfällt die finanzielle Unterstützung durch das AMS für Bildungsteilzeit.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 538666 -
Bildungskarenz
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann gegen Entfall des Entgelts eine Bildungskarenz vereinbart werden. Seit dem 1. April 2025 ist jedoch keine finanzielle Unterstützung durch das AMS für eine Bildungskarenz mehr vorgesehen.Angelika Groicher - WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243231 -
Überstundenzuschläge und Abgeltung durch Zeitguthaben
Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.Sylvia Unger - Magdalena Ferner - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023177 -
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173 -
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Für die Inanspruchnahme von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit muss der Dienstnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 585408 -
Karenzurlaub – Anspruch, Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners und dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258336 -
Ansprüche der Arbeitnehmerin während der Schutzfrist
Bis zu Beginn der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Danach hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wochengeld gegenüber der Gebietskrankenkasse.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243402 -
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Unter Schutzfrist versteht man das absolute Beschäftigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen vor einer Entbindung und das absolute Beschäftigungsverbot der Arbeitnehmerin nach einer Entbindung.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248334
