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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 79c.
(Anm. d. Red.: § 79c wurde gem. BGBl. I Nr. 100/2018 aufgehoben. Gem. BGBl. I Nr. 88/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer
(1) Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60 bis 64 Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.
(2) Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. April auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben an Dienstgeber zu versenden,
- die ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Abs. 1 von unter 6 % zugeordnet sind, und
- die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.
(3) Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.
(4) Bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Abs. 2 sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“)