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Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 75/2025 gilt ab 01.01.2026:
„(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des I. Teiles gelten auch für freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wobei unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeber“ auch „Dienstgeber der freien Dienstnehmer“ zu verstehen ist.“)
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
- Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, Anwendung findet; (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 75/2025 gilt ab 01.01.2026: „1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie freie Dienstverhältnisse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auf die Abschnitt 13 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, Anwendung findet;“)
- Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen;
- Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinen sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des II. Teiles unterliegen.