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Dokument-ID: 208367

Vorschrift

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Benachteiligungsverbot

idF BGBl. I Nr. 111/2025 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2025

Arbeitnehmer, die eines der folgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden:

  1. Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;
  2. die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte,
  3. zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruche

(BGBl. I Nr. 111/2025)