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Dokument-ID: 1244634

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 124b. (Teil 2)

idF BGBl. I Nr. 97/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

381.

Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden. (BGBl. I Nr. 227/2021)

382.

Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar. (BGBl. I Nr. 227/2021)

383.

§ 3 Abs. 1 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.

(BGBl. I Nr. 10/2022)

384.

  1. § 6 Z 2 lit. c und Z 5, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 4a, Abs. 6 und Abs. 8, § 27a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und Abs. 6, § 27b, § 93 Abs. 2 Z 1 und Z 3, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 94 Z 6 lit. c, Z 7, Z 10 und Z 12, § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3, Abs. 3, § 96 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Abs. 4 Z 3 und § 97 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
  2. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 zweiter Satz verwendet, ist bereits § 27b Abs. 2 anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.
  3. Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.
  4. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die §§ 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
  5. § 27a Abs. 2 Z 7 und § 95 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 2 lit. c treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.

(BGBl. I Nr. 10/2022)

385.

§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. (BGBl. I Nr. 194/2022)

386.

§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. (BGBl. I Nr. 10/2022)

387.

§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ist § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. (BGBl. I Nr. 10/2022)

388.

§ 18 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,

  1. für welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde,
  2. sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.

(BGBl. I Nr. 10/2022)

389.

§ 30b Abs. 1a, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. (BGBl. I Nr. 10/2022)

390.

  1. Die Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 30 % gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  2. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 30 % wie folgt zu berücksichtigen:
    • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5 % anzuwenden.
    • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5 % anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

(BGBl. I Nr. 10/2022)

391.

  1. Die Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 40 % gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  2. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42 % auf 40 % wie folgt zu berücksichtigen:
    • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.
    • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 10/2022)

392.

§ 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

(BGBl. I Nr. 93/2022)

393.

§ 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist § 33 Abs. 6 Z 2 und Z 3 in Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. (BGBl. I Nr. 10/2022)

394.

  1. § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  2. § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 93/2022)

395.

a.

Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 20 km bis 40 km 29 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km 56,50 Euro monatlich

mehr als 60 km 84 Euro monatlich

b.

Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro monatlich

mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km 107 Euro monatlich

mehr als 60 km 153 Euro monatlich

c.

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

d.

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, erhöht sich der nach § 33 Abs. 8 Z 2 errechnete und zurückzuerstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.

e.

Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 lit. a bis c noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

(BGBl. I Nr. 63/2022)

396.

§ 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

397.

§ 3 Abs. 1 Z 39, § 4 Abs. 4 Z 5 und § 17 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

398.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

399.

§ 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist. (BGBl. I Nr. 108/2022)

400.

§ 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft. (BGBl. I Nr. 108/2022)

401.

§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

402.

§ 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. (BGBl. I Nr. 108/2022)

403.

§ 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

404.

§ 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden. (BGBl. I Nr. 110/2023)

405.

§ 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden. (BGBl. I Nr. 108/2022)

406.

§ 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 93/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(BGBl. I Nr. 93/2022)

407.

Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

  1. Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
  2. Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.

(BGBl. I Nr. 138/2022)

408.

a.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

c.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

d.

Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen. (BGBl. I Nr. 194/2022)

(BGBl. I Nr. 93/2022)

409.

§ 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:

  1. Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
  2. Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.

(BGBl. I Nr. 135/2022)

410.

a.

§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

§ 205 BAO ist nicht anzuwenden.

b.

§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.

c.

Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:

  • Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden.
  • Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen.

(BGBl. I Nr. 135/2022)

411.

  1. Die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
  2. Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
  3. Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.

(BGBl. I Nr. 194/2022)

412.

§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 16d, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(BGBl. I Nr. 163/2022)

413.

§ 33 Abs. 1a und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(BGBl. I Nr. 163/2022)

414.

§ 17 Abs. 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 163/2022)

416.

§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. (BGBl. I Nr. 194/2022)

417.

§ 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 194/2022)

418.

§ 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden. (BGBl. I Nr. 194/2022)

419.

§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 194/2022)

420.

§ 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden. (BGBl. I Nr. 220/2022)

421.

§ 62 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (BGBl. I Nr. 220/2022)

422.

§ 11 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. (BGBl. I Nr. 31/2023)

423.

§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Z 6 lit. c, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 30 Abs. 7, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 97 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 110/2023)

424.

§ 3 Abs. 1 Z 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 110/2023)

425.

§ 3 Abs. 1 Z 40 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (BGBl. I Nr. 110/2023)

426.

§ 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. (BGBl. I Nr. 110/2023)

427.

§ 6 Z 4 und § 24 Abs. 3 sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. § 30 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. (BGBl. I Nr. 110/2023)

428.

§ 6 Z 6 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft. (BGBl. I Nr. 110/2023)

429.§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 110/2023)
430.§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023. (BGBl. I Nr. 110/2023)
431.§ 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt. (BGBl. I Nr. 110/2023)
432.§ 70 Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 1 und 1a sowie § 102 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen. (BGBl. I Nr. 110/2023)
433.

§ 94 Z 5, Z 12 und Z 15 sowie § 95 Abs. 3 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:

  1. Befreiungserklärungen in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 gelten.
  2. Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß § 94 Z 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.

(BGBl. I Nr. 110/2023)

434.§ 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden. (BGBl. I Nr. 110/2023)
436.§ 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (BGBl. I Nr. 111/2023)
437.

§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 13, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(BGBl. I Nr. 153/2023)

438.§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. (BGBl. I Nr. 153/2023)
439.

§ 33 Abs. 7, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(BGBl. I Nr. 153/2023)

440.
  1. § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  2. Abweichend von lit. a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß § 33a Abs. 5 einzubeziehen.

(BGBl. I Nr. 153/2023)

441.

§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, d und Z 6, § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 5 Folgendes:

  1. Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
  2. Wird der Antrag gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.
  3. Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 über das Vorliegen der in § 4a Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.
  4. Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.
  5. § 4a Abs. 5 Z 4 und 5 sowie Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist § 4a Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.

(BGBl. I Nr. 188/2023)

442.§ 3 Abs. 1 Z 42, § 41 Abs. 1 Z 18 und § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden. (BGBl. I Nr. 188/2023)
443.§ 4b, § 4c und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß § 4b können abweichend zu § 4b Abs. 2 Z 1 in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80 % der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen. (BGBl. I Nr. 188/2023)
444.§ 18 Abs. 8 Z 2 lit. d, Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (BGBl. I Nr. 188/2023)
445.

§ 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(BGBl. I Nr. 200/2023)

446.§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 200/2023)
447.

a.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.

(BGBl. I Nr. 113/2024)

b.

Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.

c.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

(BGBl. I Nr. 200/2023)

448.§ 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 12/2024)
449.Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. (BGBl. I Nr. 13/2024)
450.§ 28 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. (BGBl. I Nr. 36/2024)
451.Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB Richtlinie 6, OIB 330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (BGBl. I Nr. 36/2024)
452.

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. b) als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei gilt:

  1. Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  2. Bei Einkünften nach § 28 steht der Öko Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.

(BGBl. I Nr. 36/2024)

453.

§ 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

(BGBl. I Nr. 110/2024)

454.

§ 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden. (BGBl. I Nr. 113/2024)

455.

§ 4a Abs. 4 Z 1 lit. b und § 4c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a Abs. 7 Z 5a tritt mit 1. August 2024 in Kraft. (BGBl. I Nr. 113/2024)

456.

§ 18 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.

(BGBl. I Nr. 113/2024)

457.

§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024. (BGBl. I Nr. 113/2024)

458.

§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 113/2024)

459.

§ 33 Abs. 10 und § 41 Abs. 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 33 Abs. 11 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 113/2024)

460.

§ 39 Abs. 5, § 41 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. (BGBl. I Nr. 113/2024)

461.

§ 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden. (BGBl. I Nr. 113/2024)

462.

Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß § 67a Abs. 1 gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind. (BGBl. I Nr. 113/2024)

463.

§ 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat. (BGBl. I Nr. 113/2024)

464.

§ 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (BGBl. I Nr. 113/2024)

465.

§ 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. (BGBl. I Nr. 113/2024)

466.

§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 6, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 16 Abs. 1 Z 11, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

(BGBl. I Nr. 144/2024)

467-

§ 17 Abs. 3a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 144/2024)

468.

§ 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

(BGBl. I Nr. 144/2024)

469.

§ 33 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 144/2024)

470.

§ 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren. (BGBl. I Nr. 144/2024)

471.

Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in § 6 Abs. 3 KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (BGBl. I Nr. 144/2024)

472.

§ 33 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 20/2025)

473.

§ 4 Abs. 3a Z 6 und § 30 Abs. 6a, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. Juni 2025 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 25/2025)

474.

§ 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bei der Veranlagung 2025 gilt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und des Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor dem genannten Bundesgesetz Folgendes:

  1. In Abs. 1 erster Teilstrich ist an Stelle des Betrages von „13 200“ der Betrag von „19 200‬“ maßgeblich.
  2. In Abs. 1 zweiter Teilstrich ist an Stelle des Prozentsatzes „12 %“ der Prozentsatz „13,5 %“ und an Stelle des Betrages von „26 400“ der Betrag von „43 200‬“ maßgeblich.
  3. In Abs. 2 Z 2 ist an Stelle des Betrages „220 000“ der Betrag „320 000“ maßgeblich.

(BGBl. I Nr. 25/2025)

475.

§ 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 ist für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht anzuwenden. (BGBl. I Nr. 25/2025)

476.

§ 33 Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

(BGBl. I Nr. 25/2025)

477.

§ 33a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist im Rahmen der Inflationsanpassungen in den Jahren 2025 bis 2028 nicht anzuwenden. (BGBl. I Nr. 25/2025)

478.

  1. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1 000 Euro steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  2. Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie (lit. a) ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
  3. Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro Mitarbeiterprämie (lit. a) oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
  4. Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  5. Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.

(BGBl. I Nr. 25/2025)

479.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (BGBl. I Nr. 78/2025)

480.

Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1

  • 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
  • 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird. § 11 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr Monate umfasst, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.

(BGBl. I Nr. 79/2025)

481.

§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, die Betragsänderung in § 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und die Betragsänderung in § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

(BGBl. I Nr. 97/2025)

482.§ 3 Abs. 1 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
483.§ 3 Abs. 1 Z 43 und § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 sind auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
484.

§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. c und § 30 Abs. 6 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 sind auf Fälle anzuwenden, bei denen die erstmalige oder neuerliche Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem Kalenderjahr 2026 erfolgt. Für nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnende Nutzungen zur Einkünfteerzielung können der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde gelegt werden, wenn

  • es sich um ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Gebäude handelt,
  • dieses unentgeltlich erworben wurde und
  • zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbs erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

Wurden die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde gelegt, ist im Falle der Veräußerung § 30 Abs. 6 lit. a idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 97/2025)

485.§ 27 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Depotübertragungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen. (BGBl. I Nr. 97/2025)
486.§ 33 Abs. 7 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 letzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
487.§ 62 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
488.§ 63 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2025 erstellt werden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
489.§ 77 Abs. 4a Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. (BGBl. I Nr. 97/2025)
490.§ 104 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 gilt erstmals für einen Kinderzuschlag, der aufgrund eines Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2025 gewährt wird. (BGBl. I Nr. 97/2025)