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Dokument-ID: 1072552
8.9 Änderung der Stiftungserklärung und Widerruf der Privatstiftung
Wie bereits oben angeführt, verliert der Stifter mit der Einbringung einer Vermögensmasse in die Privatstiftung grundsätzlich seine Zugriffsmöglichkeit; unter bestimmten Umständen ist jedoch eine nachträgliche Änderung der Stiftungserklärung zulässig.