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2.8.2 Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen
Persönlicher Anwendungsbereich
In den Doppelbesteuerungsabkommen verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, ihre – nach nationalem Recht bestehenden – Besteuerungsrechte gegenseitig einzuschränken. Da der Abschluss eines DBAs immer den Verzicht auf Steuereinnahmen bedeutet, sollen in den Genuss der Begünstigung nur Steuerpflichtige kommen, die zumindest in einem der beiden Staaten ansässig sind. Maßgebend ist dabei das nationale Recht. In der Regel wird die Ansässigkeit durch den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, es gibt aber auch Staaten, die auch andere Kriterien, etwa die Staatsbürgerschaft, heranziehen.