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4.4 Arbeitslosenversicherung
Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Falle einer Mehrfachversicherung gem § 45 Arbeitslosenversicherungsgesetz (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, so ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, der versicherten Person mit dem halben Beitragssatz, der in diesem Beitragsjahr gegolten hat, zu erstatten (entspricht dem Dienstnehmeranteil).
Doppelt bezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können ebenfalls zurückgefordert werden. Die Rückerstattung beträgt 3 % des die Höchstbemessungsgrundlageübersteigenden Betrages. Ein Rückerstattungsantrag kann längstens bis zum Ablauf des dritten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist steuerpflichtig! Vom Sozialversicherungsträger wird Lohnsteuer einbehalten und nur der verminderte Betrag wird ausbezahlt.