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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Arten (Formen) von Gesellschaften

Da Gesellschaften im Regelfall nach Außen gegenüber Dritten in Erscheinung treten und diese Dritten in der Lage sein müssen zu erkennen, welche rechtlichen Eigenschaften ein solches Gebilde aufweist (Ist es rechtsfähig? Wer haftet für Verbindlichkeiten?), überlässt es das Gesetz nicht den Parteien des Gesellschaftsvertrages, ein beliebiges Gebilde mit beliebigen Eigenschaften zu konstruieren, sondern gibt einzelne Gesellschaftstypen vor, welche (mehr oder weniger streng definierte) Eigenschaften aufweisen und unter denen die Gesellschaftsgründer wählen können (das Gesellschaftsrecht ist somit durch einen numerus clausus hinsichtlich der Gesellschaftstypen gekennzeichnet).

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