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3.2 Aufbewahrungspflichten
Sieben Jahre
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 Abs 1 BAO). Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für offene Verfahren von Bedeutung sind. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt und danach vernichtet bzw gelöscht werden. Diese Fristen laufen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.