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Dokument-ID: 390168
3.1 Aufzeichnungspflichten für alle Übrigen
Die Abgabenpflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände dienen (vgl § 126 BAO).