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Dokument-ID: 678345
5.2 Ausnahmen von den Regeln der Dienstleistungsfreiheit
Die Regeln betreffend die Dienstleistungsfreiheit finden – ungeachtet der Realisierung der oben dargestellten sachlichen und persönlichen Tatbestandselemente – dann keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise „mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden“ ist (vgl Art 51 AEUV in Verbindung mit Art 62 AEUV).