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Dokument-ID: 595556
5.14 Beendigung der EWIV
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds besteht die Vereinigung nach Artikel 28 Abs 2 EWIV-VO unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen oder in einem einstimmigen Beschluss der betreffenden Mitglieder festgelegten Bedingungen zwischen den verbleibenden Mitgliedern fort, es sei denn, dass der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt. Ein Mitglied der EWIV scheidet aus der Vereinigung aus, wenn es verstirbt oder wenn es nicht mehr den in Artikel 4 Abs 1 EWIV-VO festgelegten Bedingungen entspricht.