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Georg Prchlik - FORUM Media (red) - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Beendigung der GesbR

Mit Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die GesbR automatisch aufgelöst. Die Auflösung einer GesbR führt zunächst zu einer Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird (OGH 12.06.2014, 2 Ob 202/13i). Dabei kann es sich um einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten oder einen in § 1208 ABGB aufgezählten Grund handeln. Solche Auflösungsgründe sind:

  • Der Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft eingegangen worden ist;
  • ein diesbezüglicher Beschluss der Gesellschafter;
  • die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, die Abänderung der Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ in „Konkursverfahren“ oder die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  • die Kündigung;
  • eine entsprechende gerichtliche Entscheidung;
  • der Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Hinweis:

Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks soll dagegen keinen Auflösungsgrund darstellen, da die Zweckerfüllung wohl oft nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könnte. Diesbezüglich ist den Gesellschaftern zumutbar, sich im Wege eines Gesellschafterbeschlusses darüber Klarheit zu verschaffen, ob der Gesellschaftszweck erfüllt ist oder nicht.

Zum Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter

Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Dies gilt allerdings nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs 1 ABGB), dh für reine Innengesellschaften (zB Stimmrechtsbindungsverträge) kann ein Kündigungsverzicht wirksam vereinbart werden.

Zum Fall der Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1210 Abs 1 ABGB).

Begriffe: § 1210 übernimmt § 133 UGB. Statt des Ausdruckes „Antrag“ verwendet § 1210 ABGB den Ausdruck „Klage“, um klarzustellen, dass es sich um ein streitiges Zivilverfahren handelt (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann UGB² § 133 Rz 32).

Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (§ 1210 Abs 2 ABGB).

Eine Vereinbarung, durch die das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig (§ 1210 Abs 3 ABGB).

Zur Frage, wie eine Gesellschaft auf Lebenszeit unter dem Blickwinkel der Befristung zu beurteilen ist (§ 1211 ABGB)

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht iSd §§ 1209 und 1210 ABGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Ausschluss statt Auflösung (§ 1213 ABGB)

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach den obigen Bestimmungen für jeden der übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung der Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach dem Ausschluss nur ein Gesellschafter verbleibt.

Für die Auseinandersetzung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Klage auf Ausschließung erhoben wird.

Fortsetzungsbeschluss (§ 1214 ABGB)

Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen. In den Fällen der Eröffnung des Konkursverfahrens bzw der rechtskräftigen Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Kündigung, der gerichtlichen Entscheidung oder des Todes eines Gesellschafters, der Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger und der Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht steht dieses Recht den übrigen Gesellschaftern zu.

Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus; in den übrigen Fällen mit dem Wirksamwerden des Beschlusses. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass in den im zweiten Satz genannten Fällen der Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungs- oder Kündigungsgrund liegt, infolge des Fortsetzungsbeschlusses ausscheidet.

Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist die Regelung betreffend den Fortsetzungsbeschluss mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

Die Auflösung einer GesbR, welche eine Außengesellschaft darstellt ist, soweit möglich,

  • den Vertragspartnern,
  • den Gläubigern und
  • Schuldnern

mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.