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Dokument-ID: 575738
4.12 Beendigung der Kommanditgesellschaft
Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall in drei Phasen:
- Durch Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft „aufgelöst“, das heißt, sie ist fortan nicht mehr als „werbende“ Gesellschaft tätig, die ihren Gesellschaftszweck durch die Ausübung der im Unternehmensgegenstand umschriebenen Tätigkeiten (zB durch den Vertrieb von Business-Software) erreichen soll. Die Auflösungsgründe sind in § 131 UGB teilweise zwingend vorgegeben oder können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
- Es schließt die Phase der Abwicklung der Gesellschaft an, die für gewöhnlich die Liquidation (Beendigung der Beendigung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, Lösung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter zueinander) umfasst. Neue Geschäfte, die nicht dem Liquidationszweck dienen, dürfen in diesem Stadium nicht mehr getätigt werden (Näheres siehe unten).
- Mit dem Abschluss der Verteilung des aus der Liquidation verbleibenden Vermögens auf die Gesellschafter ist die KG vollbeendigt. Buchführung bzw Aufzeichnungen sind für steuerliche Zwecke noch mindestens sieben Jahre aufzubewahren.