© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 622198
5 Beendigung der Kommanditgesellschaft
Grundsätzlich sind die Bestimmungen hinsichtlich der Offenen Gesellschaft anzuwenden, doch legt § 177 UGB fest, dass der Tod des Kommanditisten keinen Auflösungsgrund für die Gesellschaft darstellt; mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag wird diesfalls die KG mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt. Weiters ist der Kommanditist – soweit er seine bedungene Einlage geleistet hat – nicht verpflichtet, für einen Fehlbetrag nach § 155 Abs 4 UGB aufzukommen.