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Georg Prchlik - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.12 Beendigung der Offenen Gesellschaft

Die Beendigung einer OG erfolgt im Regelfall in drei Phasen:

  • Durch Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft „aufgelöst“, dh sie ist fortan nicht mehr als „werbende“ Gesellschaft tätig, die ihren Gesellschaftszweck durch die Ausübung der im Unternehmensgegenstand umschriebenen Tätigkeiten (zB durch den Vertrieb von Business-Software) erreichen soll. Auflösungsgründe gem § 131 UGB sind etwa Konkurseröffnung, Kündigung oder Beschluss der Gesellschafter. In den meisten Fällen kann die Auflösung durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter verhindert werden.
  • Nach erfolgter Auflösung schließt die Phase der Abwicklung der Gesellschaft an, die für gewöhnlich die Liquidation (Beendigung der Beendigung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, Lösung der rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter zueinander) umfasst. Neue Geschäfte, die nicht dem Liquidationszweck dienen, dürfen in diesem Stadium nicht mehr getätigt werden (Näheres siehe unten).
  • Mit dem Abschluss der Verteilung des aus der Liquidation verbleibenden Vermögens auf die Gesellschafter ist die OG vollbeendigt. Buchführung bzw Aufzeichnungen sind für steuerliche Zwecke noch mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

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