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Georg Prchlik - FORUM Media (red) - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Allgemeines

Das UGB führt in seinem § 131 Gründe für die Auflösung der Gesellschaft an:

  • Den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist
  • Den Beschluss der Gesellschafter: einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht
  • Durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt
  • Durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens [auch] ohne Eigenverwaltung über das Vermögen eines Gesellschafters fällt nicht unter § 131 Z 5 UGB, OGH 29.05.2017, 6 Ob 60/17t)
  • Die Kündigung durch einen Gesellschafter oder durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters
  • Die gerichtliche Entscheidung

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