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Georg Prchlik - FORUM Media (red) - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Beendigung der Stillen Gesellschaft

Die (typische) stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich der stille Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen durch Leistung einer in das Vermögen des Unternehmens- oder Vermögensinhabers übergehenden Einlage gegen Erhalt einer Gewinnbeteiligung beteiligt. Eine stille Gesellschaft wird durch den Eintritt eines der folgenden Umstände (Auflösungsgründe) aufgelöst:

  • Vollständige Erreichung des Gesellschafterzwecks (vgl § 185 Abs 1, erster Fall UGB)
  • Unmöglich-Werden der Erreichung des Gesellschaftszwecks (vgl § 185 Abs 1, zweiter Fall UGB)
  • Zeitablauf bei einer auf bestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft
  • Ordentliche Kündigung bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft (§ 184 Abs 1, erster Fall in Verbindung mit §§ 132, 134 UGB)
  • Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters (§ 184 Abs 1, zweiter Fall in Verbindung mit § 135 UGB)
  • Außerordentliche Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes (vgl § 184 Abs 1, dritter Fall UGB; eine Vereinbarung des Ausschlusses oder der Beschränkung dieses Kündigungsrechts wäre nichtig)
  • Tod des Unternehmens- oder Vermögensinhabers (vgl § 185 Abs 2, zweiter Fall; im Gesellschaftsvertrag abdingbar)
  • Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (vgl § 185 Abs 2, erster Fall UGB)
  • Wegfall des Unternehmens (Verlust der Unternehmereigenschaft des Partners des stillen Gesellschafters)
  • Einvernehmlicher Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes

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