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Dokument-ID: 622118
1 Grundsätzliches
Unter dem Begriff der „Beendigung“ einer Gesellschaft versteht man – vereinfacht ausgedrückt – das Erlöschen derselben als rechtliches Konstrukt (nicht von einer „Beendigung“ spricht man daher dann, wenn – auf Basis einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder mit Zustimmung aller Beteiligten – ein neuer Gesellschafter eintritt, ein Gesellschafter ausscheidet oder ein Gesellschaftsanteil von einer Person auf eine andere übertragen wird).