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2.1.6 Berechnung der Beitragsgrundlage
§ 25 Abs 1 GSVG differenziert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgeblich sind jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die „aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit“ im betreffenden Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Begründet aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im betreffenden Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2022/08/0133).
Die für die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage maßgebenden Einkünfte stehen für das jeweilige Kalenderjahr erst im Nachhinein (nämlich nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides) fest. Daher werden die Sozialversicherungsbeiträge zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Diese richtet sich – im Regelfall nach der (mit einem Aktualisierungsfaktor vervielfachten) Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres.
Die Beitragsgrundlage wird wie folgt ermittelt (§ 25 GSVG):
Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelte Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit