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5.4.3 Beschwerde
Als ordentliches Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde (Finanzamt) ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vorgesehen.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides einzubringen. Ausnahme: Beschwerden gegen die Kammerumlage richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und daher binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berufungsfrist ist auf Antrag verlängerbar. Das Finanzamt darf nicht nach freiem Ermessen über die Fristverlängerung entscheiden. Es hat dem Antrag auf Fristverlängerung stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Grundsätzlich hemmt die Einbringung einer Beschwerde die Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides nicht, es kann aber die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben beantragt werden.