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Georg Prchlik - Redaktion FORUM Media - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Beweislast für den Zugang einer Willenserklärung

Die Beweislast dafür, dass die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, trifft den Erklärenden; ein Empfänger, der den Zugang bestreitet, braucht daher grundsätzlich nicht zu beweisen, dass er die Erklärung nicht erhalten hat. Der Zugang wird nur dann fingiert, wenn ihn der Empfänger absichtlich oder wider Treu und Glauben vereitelt oder wenn er gebotene Empfangsvorkehrungen unterlässt (vgl OGH 9 ObA 51/10f).

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