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Dokument-ID: 659448
3.8 Das LGVÜ II
Das LGVÜ II gilt im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Norwegen und der Schweiz.
Inhaltlich enthält das LGVÜ II ähnliche Vorschriften wie die EuGVVO neu.
Das Lugano-Übereinkommen (LGVÜ II) geht dem nationalen Recht vor. Es ist jedoch nur anwendbar, wenn der Fall eine Auslandsbeziehung aufweist. Die Regelungen des LGVÜ II kommen zur Anwendung, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde oder eine solche gesetzlich nicht zulässig ist (insbesondere bei Zwangsgerichtsständen).