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Dokument-ID: 390207
3.5.3 Datenträger
Grundlagen
§ 131 Abs 3 BAO: Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle muss durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.