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Neu Dokument-ID: 1009366

Georg Prchlik - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.14 Der Datenschutzbeauftragte

Mit dem Begriff des „Datenschutzbeauftragten“ bezeichnet man eine Person, der gem Art 39 DSGVO zumindest folgende Aufgaben obliegen:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw der Mitgliedstaaten
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen
  • Beratung (auf Anfrage) im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen

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