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Dokument-ID: 277436
1.4.1 Der Gesellschaftsvertrag als Dauerschuldverhältnis
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen
- „Zielschuldverhältnissen“, das sind Schuldverhältnisse, die sich auf die Erbringung einer einmaligen Leistung (zB Schenkungsverträge) oder auf einen einmaligen Leistungsaustausch (zB Kaufverträge) richten und mit diesem einmaligen Ereignis (der „Erfüllung“) beendet werden, sowie
- „Dauerschuldverhältnissen“, das sind Schuldverhältnisse, die eine längerdauernde Rechtsbeziehung und wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben (zB Mietverträge).