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Georg Prchlik - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Der Gesellschaftsvertrag – entgeltliches, unentgeltliches oder entgeltsfremdes Rechtsgeschäft – allgemeine Überlegungen

Die Rechtswissenschaft teilt Rechtsgeschäfte nach verschiedenen Kriterien in Gruppen ein:

  • Je nachdem, ob für das rechtswirksame Zustandekommen eines Geschäftes die Willenserklärung eines Geschäftspartners genügt oder ob die übereinstimmenden Willenserklärungen aller Geschäftspartner erforderlich werden, unterscheidet man
    • einseitige Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kündigungen, bei denen die Rechtswirkung [also die Auflösung des betreffenden Rechtsverhältnisses] durch die Willenserklärung einer Partei ausgelöst wird) und
    • zweiseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen beide Parteien (bzw mehrere Parteien) übereinstimmende Erklärungen abgeben müssen (solche Geschäfte bezeichnet man auch als „Verträge“; als Beispiel sei der Kaufvertrag angeführt, welcher durch übereinstimmende Willenserklärungen des Verkäufers [„Ich biete Ihnen diese Waschmaschine für EUR 1.500,– an.“] und des Käufers [„Ich nehme diese Waschmaschine für EUR 1.500,– an.“] zustande kommen).
  • Je nachdem, ob bei dem betreffenden Rechtsgeschäft Verpflichtungen nur auf einer Seite oder aber auf allen Seiten entstehen, unterscheidet man
    • einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte: Bei diesen ist nur eine der beiden Parteien Gläubiger und nur eine Partei Schuldner (beispielsweise Schenkungen, bei denen auf der Seite des Schenkenden eine Verpflichtung entsteht [nämlich zur Übergabe der geschenkten Sache], nicht jedoch auf der Seite des Beschenkten) und
    • zwei- oder mehrseitig verbindliche Rechtsgeschäfte: Unter zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften versteht man Vereinbarungen, bei denen jeder der Vertragspartner sowohl verpflichtet als auch berechtigt wird (beispielsweise Mietverträge, bei denen der Vermieter zur Überlassung des Mietgegenstandes [etwa einer Wohnung] verpflichtet ist und der Mieter zur Zahlung des Mietzinses).

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