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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Allgemeines zum Jahresabschluss

Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterfertigt offenzulegen; diese Pflicht ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Wird der Jahresabschluss elektronisch eingereicht, dann muss er entweder händisch oder mittels Handysignatur elektronisch unterschrieben sein (OLG Wien 19.07.2022, 3 R 103/22x).

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