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Dokument-ID: 1019251
2.7.1 Allgemeines zum Jahresabschluss
Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterfertigt offenzulegen; diese Pflicht ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Wird der Jahresabschluss elektronisch eingereicht, dann muss er entweder händisch oder mittels Handysignatur elektronisch unterschrieben sein (OLG Wien 19.07.2022, 3 R 103/22x).