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Dokument-ID: 974013
8.2.1 Der „Rechtsträger“ und seine „wirtschaftlichen Eigentümer“
Wie bereits oben angesprochen, sollen durch das WiEReG die „wirtschaftlichen Eigentümer“ von „Rechtsträgern“ erkennbar gemacht werden; damit stehen zwei Termini im Mittelpunkt der betrachteten Regelungen: