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6.3 Die Abgrenzung von Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit gegenüber der Niederlassungsfreiheit
Der Schutzumfang der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit sind im Wesentlichen deckungsgleich. Der zentrale Unterschied liegt darin, dass die Niederlassungsfreiheit auf EU-Sachverhalte beschränkt ist, während die Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich auch auf Drittstaatssachverhalte Anwendung findet.
Was die Frage der Abgrenzung von Zahlungsverkehr und Niederlassungsfreiheit angeht, sind in der Regel keine besonderen Probleme gegeben; Schwierigkeiten treten jedoch bei der Differenzierung von Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit auf: