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Dokument-ID: 788181
2.7 Die Arbeitsgemeinschaft in Form einer GesbR und der Rechnungslegungs-Schwellenwert
Möchte man für eine Arbeitsgemeinschaft die Rechtsform der GesbR wählen, dann muss die Regelung des § 8 Abs 3 UGB berücksichtigt werden, welche die Zulässigkeit der Wahl der GesbR in bestimmten Fällen daran knüpft, dass der für die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften relevante Schwellenwert des § 189 UGB nicht überschritten wird: