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Dokument-ID: 659440
3.5 Die EuGVVO neu: Ausschließliche Gerichtsstände
Der Prüfungsverlauf für die spätere korrekte Bestimmung der internationalen Zuständigkeit erfordert, dass stets zuerst geprüft werden muss, ob für den zu gegenständlichen Sachverhalt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem Art 24 EuGVVO vorliegt. Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab (RIS-Justiz RS0120664).