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Dokument-ID: 659432
3.3 Die EuGVVO neu: Regelung der Zuständigkeit
Nach der EuGVVO neu (vgl deren Art 4 ff) sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu klagen.