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3.6 Die EuGVVO neu: Zuständigkeitsvereinbarungen
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156).
Die EuGVVO neu kennt in Art 25 auch eine eigene Regelung betreffend die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen über die Gerichtszuständigkeit:
Haben die Parteien – von denen keine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu haben braucht – vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht respektive die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden